Deichpflicht

22. März 2015
Von

Klugscheisser

 

Neu gewonnenes oder von Sturmfluten bedrohtes Land wurde auch im Mittelalter schon durch Deiche geschützt.

Jeder Landbesitzer, egal ob Adeliger, Kaufmann oder Bauer, war verpflichtet, aktiv an der Deicherrichtung und –instandhaltung mitzuwirken. Der Anteil der einzelnen Landbesitzer an dem Deich (die sogenannte Deichlast)  errechnete sich nach der Größe des eingedeichten Landbesitzes.  Jeder Besitzer von eingedeichtem Land wurde automatisch Mitglied in der Zwangsgenossenschaft der Deichanlieger. Ein eingesetzter Richter, der Deichgraf, hatte die Aufgabe, Streitigkeiten zwischen den Deichgenossen zu schlichten und den Zustand der Deiche durch Deichschauen zu begutachten. Kam ein Landbesitzer seinen Verpflichtungen nicht nach und sein Deichabschnitt drohte zu verfallen, stach der Deichgraf seinen Spaten in den entsprechenden Deichabschnitt. Mit diesem symbolischen Akt war der Landbesitzer seines Landes enteignet.

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