Fronung

18. Mai 2014
Von

Klugscheisser

Etwa seit der Zeit der Karolinger war es möglich, zur Sicherung von Schulden ein Pfand, auch Fron genannt, von dem Schuldner zu beschlagnahmen. Als Fron dienten Grundstücke (unbewegliche Güter), aber auch bewegliche Güter wie beispielsweise Pferde, Waffen und auch wertvoller Schmuck.

Zuvor war dies nicht möglich. Die bisher übliche Ächtung erforderte die Anrufung des Königs. Das gesamte Vermögen fiel an den Fiskus. Ob der Gläubiger sein Geld erhielt, blieb dabei allerdings fraglich. Die Fronung hingegen konnte von Grafen durchgeführt werden. Dies beschleunigte das Verfahren erheblich. Der Gläubiger erhielt nun als erstes sein Geld. Lediglich die Überschüsse gingen an den König.

Auch die Einbeziehung von Immobilen war eine Neuerung. Begünstigt wurde dies mit der Entwicklung im Eigentumsrecht von Grund und Boden. Die Abgrenzung von individuellen Rechten wurde möglich. Dies bewirkte, dass der Wert von Immobilien an Bedeutung gewann.

Die Ausprägung der Fronung, heute besser unter dem Begriff Zwangsvollstreckung bekannt, in unserer Rechtsgeschichte ist regional unterschiedlich und wurde im weiteren Verlauf immer wieder mit zahlreichen Veränderungen verbessert.

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